Die
private Krankenversicherung
kann durch den Versicherer nicht gekündigt werden, soweit es
sich
um eine Krankheitskostenvollversicherung handelt, weil die
Versicherungsunternehmen, die die private Krankenversicherung anbieten,
auf das Recht der ordentlichen Kündigung in ihren
Versicherungsbedingungen verzichten. Ausnahmen hiervon gibt es
für
die Tagegeldversicherung und Krankenhaustagegeld Versicherung. Bei
diesen kann der Versicherer innerhalb der ersten drei Jahre von seinem
ordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen. Aber bei
Bestehen
einer privaten Vollkrankenversicherung verzichten die meisten
Versicherungsgesellschaften auch auf dieses Recht der ordentlichen
Kündigung.
Die private Krankenversicherung kann den Vertrag bei
Zahlungsverzug im
Rahmen des Mahnverfahrens kündigen. Aber durch das
Gesundheitsreformgesetz und die hiermit verbundene Versicherungspflicht
sind hier erhebliche Hürden entstanden.
Bei einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
(falsche
Angaben bei Antragstellung) kann die private Krankenversicherung vom
Vertrag zurücktreten oder ihn anfechten..
Kündigung
der privaten Krankenversicherung durch den
Versicherungsnehmer:
Die private Krankenversicherung kann vom Versicherungsnehmer
gekündigt werden, zum Ablauf jedes Versicherungsjahres mit
einer
Frist von drei Monaten, fühestens jedoch zum Ablauf der
vereinbarten Vertraglaufzeit.
Die private Krankenversicherung kann auserdem
gekündigt
werden,
bei einer Beitragsanpassung bzw. Beitragserhöhung, bei
Eintritt
der gesetzlichen Versicherungspflicht und bei Erlangung von freier
Heilfürsorge.
Kündigung gesetzliche Krankenversicherung:
Die gesetzliche Krankenversicherung kann mit einer Frist von zwei
Monaten zum Monatsende des übernächsten Monats
gekündigt
werden. Gesetzlich pflichtversicherte Personen müssen, wenn
sie
ihre bisherige gesetzliche Krankenversicherung kündigen zu
einer
anderen gesetzlichen wechseln.
Personen, die nicht Pflichtmitglied einer gesetzlichen
Krankenkasse sind, können zu einer
privaten
Krankenversicherung oder einer anderen Krankenkasse wechseln.
Wer zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse wechselt, ist an diese
Mitgliedschaft für 18 Monate gebunden.
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