Zu den Hilfsmitteln in diesem Sinne gehören beispielsweise Sehhilfen, Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische Anfertigungen, Gehhilfen etc.
Die für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) leistungspflichtigen Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis der GKV definiert und als Einzelprodukte auf Herstellerantrag gelistet. Die Abgabe als Leistung der GKV setzt eine Verordnung durch einen Vertragsarzt und die Genehmigung durch die Krankenkasse (§ 30 BMV-Ä) voraus. Eine Zuzahlung ist von Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in Höhe vom 10 % des Abgabepreises, mindestens aber 5 Euro und höchstens 10 Euro, zu leisten. Viele Hilfsmittel zur Rehabilitation sind gleichzeitig auch Medizinprodukte.
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