Die Gebührenordnung für Ärzte (auch GOÄ genannt) regelt die Abrechnung medizinischer Leistungen bei Privatpatienten, d. h. Patienten, die ihre Behandlung selbst bezahlen und üblicherweise bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind. Sie ist unterteilt in 16 fachgebietsbezogene Abschnitte. In diesen Abschnitten werden mögliche Leistungen des Arztes durch Ziffen definiert, z. B. Ziffer 3 bedeutet: „Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung - auch mittels Fernsprecher“.
In der GOÄ ist auch geregelt, welche Ziffer der Arzt nicht zusammen mit anderen Ziffern abrechnen darf, z. B. „Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 5, 6, 7, 8, 800 oder 801. Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung.“
Die Gebührenordnung für Ärze GOÄ stammt vom 12. November 1982 und wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1522) veröffentlicht. Sie wurde zuletzt geändert durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 vom 22. Dezember 1999 (BGBI. I S. 2626ff.)
Zu Beginn der GOÄ regeln 12 Paragrafen die Anwendung der GOÄ. So darf z. B. gemäß §1(2) der Arzt nur für Leistungen abrechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.
Die Gebühren für private ärztliche Behandlung, auch im Rahmen sogenannter IGEL-Leistungen (Individueller Gesundheitsleistungen) richtet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bei Zahnärzten nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Private Krankenversicherer erstatten in der Regel bis zum Dreieinhalbfachen der in der GOÄ/GOZ festgelegten Gebührensätze.
Die Gebührenordnung für Zahnärzte ( GOZ ) ist das Pendant der Gebührenordnung für Ärzte im zahnärztlichen Bereich.
Quelle: Wikipedia
