Die
private Krankenversicherung erhebt für jede Person einen
eigenen
Beitrag. Für Ehegatten erhebt die private Krankenversicherung,
ebenso wie für Kinder jeweils einen eigenen Beitrag.
Die private Krankenversicherung nimmt neugeborene Kinder
jedenfalls
auf, sofern ein Tarif für ein Elternteil besteht und das Kind
in
einem gleichartigem Tarif versichert wird.
Für die Ehegattennachversicherung bietet die private
Krankenversicherung den Wegfall der allgemeinen Wartezeit an, sofern
der bereits versicherte Ehepartner einen Vertrag bei der privaten
Krankenversicherung hat, der bereits länger als drei Monate
besteht. Besteht die private Krankenversicherung des Ehegatten bereits
länger als acht Monate entfallen auch die besonderen
Wartezeiten.
Die Ehegattennachversicherung muss innerhalb von 2 Monaten
nach
Eheschliessung beantragt werden.
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